Beschwerde gegen den Bescheid

An das Landesverwaltungsgericht Wien
Über den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der ÄK Wien
Concisa Vorsorgeberatung und Management AG
Traungasse 14-16
A-1030 Wien

17.10.2017

Beschwerde gegen den Bescheid mit der Aktenzahl 29036-S-0000030620 vom 12.09.2017, zugestellt am 21.09.2017 über den Antrag auf Anerkennung berücksichtigungswürdiger Umstände zur Reduktion des Fondsbeitrags gem. § 10 Abs.3 der Satzung, bzw. §111 ÄG vom 25.04.2017

Sehr geehrtes Landesverwaltungsgericht,

der o.g. Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der ÄK Wien (im weiteren Text kurz VAWFFÄKW) hat meinen Antrag vom 25.04.2017 abgewiesen und ausgeführt, dass mir durch meine nachgewiesenen besonderen familiären Umstände kein Einkommensverlust entstehen würde.
Ich fechte diesen Bescheid an aus folgenden Gründen:

1) Der Hauptgrund meines Antrags, bzw. dieser Beschwerde ist der beigefügte Bescheid des Verwaltungsausschusses der Wohlfahrtskasse der ÄK Oberösterreich vom 23.06.2014, in dem mir eine Ermäßigung meiner Wohlfahrtskassenbeiträge bis 31.03.2018 aufgrund von wirtschaftlichen Voraussetzungen gem. §111 ÄG bewilligt wurde. Es ist nicht einzusehen, warum ein solcher Bescheid bei Wechsel der Ärztekammer nicht anerkannt werden kann, insbesondere, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert haben und der Gesetzesbezug der gleiche ist.
Ich beantrage aus diesem Grund rückwirkend ab 08.01.2017 eine Fortführung der Ermäßigungen, die mir von der OÖÄK anerkannt wurden mit 54% Ermäßigung der Grundversorgung Befreiung von Beiträgen für die ÄKWien, die denen der oö Krankengeldhilfe und der oö Krankenpflegehilfe entsprechen.
Die Summe der Differenzen von tatsächlich gezahlten Beiträgen zu rückwirkend ab 08.01.2017 beantragten ermäßigten Beiträgen bitte ich binnen zwei Wochen ab Anerkennungsbescheid auf mein Konto AT 26 34000 0000 6156681 bei der Raiffeisenlandesbank OÖ zu überweisen.

2) Der VAWFFÄKW führt in seinem Bescheid vom 12.09.2017 aus, dass von außergewöhnlichen Ereignissen nur gesprochen werden könne, wenn diese mit den in §10 Abs.2 aufgezählten Ereignissen vergleichbar sind und Auswirkungen auf das ärztliche Einkommen hätten. Diesen inneren Bezug lässt jedoch der Wortlaut der Satzung nicht zu, es besteht kein Rückverweis von §10 Abs. 3 auf Abs. 2. Vielmehr sind in Abs. 3 ja grade die sonstigen berücksichtigungswürdigen Umstände nicht näher bezeichnet und damit der Begutachtung des Einzelfalles überlassen.

3) Die bei mir zutreffenden besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände ergeben sich aus der Anzahl meiner Kinder und deren besonderen Bedürfnisse wegen Behinderungen und den damit verbundenen möglichen Einkommensverlusten, die ich wie folgt belege:
Aus den besagten familiären Gründen mit besonderen Bedürfnissen meiner behinderten Kinder habe ich zum 31.12.2016 eine zweijährige Anstellung am Kinderspital Zürich nach drei Monaten vorzeitig abbrechen müssen, was für mich einen Brutto-Einkommensverlust von 5422,68 Euro monatlich bedeutete: Gehalt brutto Zürich: 10.948,73 € monatlich; Gehalt brutto SMZOst Wien: 5526,05 € monatlich. Erschwerend kommt hinzu, dass mir das Magistrat der Stadt Wien nicht die Gesamtheit der vorangegangen Jahre meiner ärztlichen Tätigkeit anerkannt hat, was zusätzlich zu einer zu geringen Gehaltseinstufung beigetragen hat.

Weiterhin hat die Ärztekammer Wien wegen dreimonatigem Auslandsaufenthalt aufgrund dieser Rückkehr nach Wien aus familiären Gründen ein Certificate of good standing, bzw. eine Unbedenklichkeitserklärung der schweizer Behörder verlangt, für dessen Erstellung ich umgerechnet insgesamt 1500,- € zahlen musste (Rechnung der Schweizerische Eidgenossenschaft anbei).
Zusammenfassend sind mir also aus familiären außergewöhnlichen Umständen erhebliche Einkommensverluste entstanden, die außerhalb meiner Einflusssphäre liegen.

Auf Wunsch kann ich auch gerne eine detaillierte Aufstellung der von der Krankenkasse nicht bezahlten Therapiekosten für die Behinderungen meiner Kinder nachreichen, aus der Sie neben den o.g. außergewöhnlichen Umständen sehen können, dass eine so große Kinderzahl und zusätzliche Behinderungen einiger Kinder immer zu Einkommensverlusten führen, die nicht rückerstattet werden. Solcher Art Ausgaben führen bei o.g. Gehaltsverhältnissen fast zwangsläufig zu finanziellen Engpässen, die entgegen der Ansicht des VAWFFÄKW jedenfalls außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegen. Da ich annehme, dass solcher Art Umstände bei Mehrkindfamilien mit mehreren behinderten Kindern dem Gericht hinreichend bekannt sein dürften, habe ich diese Nachweise vorerst nicht angefügt.
Die genannten Punkte 1)-3) ergeben, dass mir eine Fortführung der von der OÖÄK bereits zuerkannten Ermäßigungen satzungsgemäß gestattet werden kann und ich fechte daher den o.g. Bescheid des VAWFFÄKW an und fordere wie unter 1) genannt die Rückzahlung zu viel bezahlter Beiträge. Dabei handelt es sich nach meinen Berechnungen bis dato um mehr als 1000,- Euro.